Ihre Rechte im Internet:
Was ist legal? Was nicht?
Nach wie vor wird das Internet im Volksmund oft als rechtsfreier Raum oder juristische Grauzone bezeichnet, doch diese Annahme entspricht nicht den realen Verhältnissen. Das Internetrecht Deutschlands ist mittlerweile weit fortgeschritten und enthält nicht nur zivilrechtliche Aspekte, sondern auch strafrechtliche. Darüber hinaus gibt es auch Straftaten, die ausschließlich im Internetrecht vorkommen, wie beispielsweise Datenausspähungen, Verstöße gegen IT-Compliance oder der so genannte Hackerparagraph [§202c StGB]. Besonders Themen wie das Urheberrecht oder Verleumdung im Internet bekommen eine besondere Relevanz
Gerade die großen Freiheiten und die häufig vorhandene Anonymität des Internets führen dazu, dass die Bereitschaft sich online strafbar zu machen oft größer ist als im realen Leben. Die fehlende zwischenmenschliche Interaktion und die somit größere Distanz, begünstigt zusätzlich ein Absinken der Hemmschwellen.
Besonders die Äußerung von Meinungen wird online speziell in den sozialen Netzwerken, aber auch auf Blogs und Webseiten deutlich weniger reflektiert als in der interpersonalen Kommunikation. Doch an welchen Stellen endet die freie Meinungsäußerung und wo beginnen Straftaten wie Diffamierung, Rufmord oder Verleumdung im Internet? Was gibt es beim Urheberrecht zu beachten? Wir bieten Ihnen einen Einblick in das Internetrecht Deutschlands.
Ob eine Äußerung von einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft als strafbar definiert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab. So ist ein kommunikatives Fehlverhalten auf einer öffentlich zugänglichen Plattform deutlich kritischer zu beurteilen, als wenn dies in einer geschlossenen Gruppe oder einem Chat geschieht. Auch ist dahingehend zu unterscheiden, ob es sich bei einer Äußerung um eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung handelt. So fallen Meinungsäußerungen im Internetrecht in Deutschland unter die Persönlichkeitsrechte und unterliegen größeren Spielräumen als Tatsachenbehauptungen, die auf ihre faktische Korrektheit geprüft werden können.
Von Beleidigung bis Verleumdung im Internet – Definitionen
Beleidigung [§185 StGB]
Die freie Meinungsäußerung endet, wenn jemand eine andere Person auf einer Homepage, einem Blog, in Kommentarspalten oder auch einem privaten Chat direkt angreift und einen Imageschaden auf Seiten des Beleidigten verursacht. Dies gilt auch für den Fall, dass die beteiligten Konfliktparteien unter Pseudonymen oder Nicknamen auftreten.
Ein Verstoß gegen diesen Paragraphen kann nach dem Internetrecht in Deutschland mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden.
Ausnahme: Wahrnehmung berechtigter Interessen [§ 193 StGB]
Ausgenommen von dieser Regelung sind Beleidigungsdelikte die im Rahmen von öffentlichkeitsrelevanten Fragestellungen entstehen, denn in öffentlichen Diskursen muss ein anderes Maß an Kritik akzeptiert werden als in privaten Diskussionen. Allerdings ist dies nicht als Freipass für herabwürdigende und beleidigende Aussagen.
Üble Nachrede [§186 StGB]
Unter üble Nachrede fallen laut Internetrecht in Deutschland ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, die nicht faktisch belegt werden können. Beispiele für üble Nachrede sind Aussagen wie „Faschist“, „Nazi“, oder ähnliches.
Üble Nachrede kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden.
Verleumdung [187 StGB]
Die Verleumdung im Internet ist nach der Rechtslage in Deutschland eine weitgeführte Form der üblen Nachrede und umfasst eine ehrverletzende Behauptung, die öffentlich gemacht wird, obwohl der Aggressor weiß, dass es sich dabei nicht um die Wahrheit handelt.
Verleumdung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden.
Formalbeleidigung [§192 StGB]
Von einer Formalbeleidigung wird dann gesprochen, wenn es sich bei den getätigten Äußerungen zwar um wahrheitsgemäße Tatsachen handelt, die Verbreitung dieser aber einer Beleidigung gleich kommt. Werden beispielsweise höchst intime Details im öffentlichen Raum verbreitet, wird eine Bestrafung nach §185 nicht ausgeschlossen, nur weil es sich bei den verbreiteten Inhalten um die Wahrheit handelt.
Weitere juristische Grundlagen
Urheberrecht
Urheberrechtsverletzungen zählen im Internet zu den häufigsten Straftaten. Für den Schutz erstellter Werke ist das Urheberrecht allerdings unverzichtbar. Geschützte Werke können u.a. Zitate, Texte, Musik, Filme, Bilder, etc. sein. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte darf ausschließlich mit der Zustimmung des Urhebers erfolgen. Unerlaubtes Verbreiten von geschütztem Material kann mit hohen Geldstrafen geahndet werden.
Impressumspflicht [§5 TMG]
Das Impressum einer Webseite unterliegt sehr strengen Vorgaben. So sind beispielsweise Angaben zum Inhaber, der Geschäftsanschrift, eine ladungsfähige Anschrift, eine E-Mail Adresse, ein zweiter unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg [bspw. eine Telefonnummer], etc. Angaben die zwingend notwendig sind, um ein rechtskonformes Impressum zu erstellen.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Vorgaben kann mit einem Bußgeld in Höhen von bis zu 50.000 EURO bestraft werden.
Haftung im Internet
Bei der Haftungsfrage im Internet lässt sich Grundsätzlich unterscheiden zwischen der Haftung für eigene Inhalte und der Haftung für fremde Inhalte. Handelt es sich um eigene Inhalte, ist der jeweilige Inhaber einer Webpräsenz automatisch für die dort veröffentlichten Inhalte verantwortlich und haftet demensprechend. Handelt es sich hingegen um fremde Inhalte, muss zwischen Accessprovidern, Caching-Provider und Content-Provider unterschieden werden. Je nach Art des Providers gelten hier dann die Paragraphen §8, §9 oder §10 des Telemediengesetzes.
Sollte sie weitere Fragen zum Internetrecht in Deutschland haben, können die Online Reputationsmanagement Experten der REVOLVERMÄNNER GmbH den Kontakt zu ausgewählten Anwaltskanzleien aus unserem Netzwerk herstellen oder Empfehlungen für eine kompetente juristische Beratung aussprechen.