Cybermobbing Strafen werden allseits gefordert und sind dringend nötig. Dass Cybermobbing-Täter in den meisten Fällen keine Konsequenzen ihrer Taten fürchten müssen – auch nicht im strafrechtlichen Bereich – hängt in erster Linie mit der öffentlichen Wahrnehmung des Problems zusammen. Selbst Polizeibehörden tun Cybermobbing vielfach als Jugendstreich und Kavaliersdelikt ab. Was fehlt, ist eine rechtsrelevante Definition von Cybermobbing als Straftatbestand, wie Christian Scherg im MDR-Podcast “Deine Meinung” betont.
“Ein eigenes Anti-Mobbing-Gesetz existiert derzeit leider nicht”, erklärt Christian Scherg, Experte für Krisenkommunikation und Mobbing-Abwehr. “Alles, was derzeit bleibt, ist das Zurückgreifen auf die bestehende Rechtsprechung, beispielsweise Beleidigung nach Paragraph 185 Strafgesetzbuch (StGB) oder Verleumdung nach nach Paragraph 187 StGB.” Cybermobbing Strafen, die auch jetzt schon greifen.
Eine polizeiliche Anzeige wegen Mobbings ist zwar theoretisch möglich, lässt sich allerdings nur bei entsprechender Beweislage durchsetzen. “Und die wiederum erfordert einige Umwege”, sagt Christian Scherg, “eben über die Tatbestände Beleidigung oder Ähnliches. Derzeit kann eine Anzeige nur über die Inhalte des Mobbings auf den Weg gebracht werden, nicht über den Tatbestand des Mobbings selbst.”
Da im Fall einer Strafanzeige auch die Staatsanwaltschaft besonderen Informationsbedarf über die Inhalte an den Tag legt, ist vor allem die möglichst lückenlose Dokumentation aller Vorgänge von grundsätzlicher Bedeutung. “Und genau das ist das Problem beim heutigen Prozedere: Dokumentation ist langwierig, umständlich und psychologisch belastend.”