Neues Kriterium für Löschanträge bei Google
Suchmaschinen erweisen sich als sehr zweckdienlich, wenn es um das Aufspüren von Informationen über fremde Personen geht. Dabei schießen die Algorithmen jedoch auch schnell übers Ziel hinaus. Wenn nicht mehr nur Wohnort, Geburtstag, Familienstand oder Arbeitsplatz einer Person auslesbar sind, sondern noch mehr, hat man ein Problem.
Zwar kann man sich insoweit schützen, als dass man die eigenen Daten tunlichst nicht ins Netz stellt. Wenn dies jedoch andere tun, hat man die Kontrolle darüber verloren. Will man dagegen angehen, muss man wissen, an wen man sich wenden kann, und wie hoch die Chance auf den Erfolg ist. In puncto Google Löschanträge gibt es jetzt etwas Neues.
Google – Segen und Fluch zugleich
Was einmal im Internet gelandet ist, verschwindet nicht so einfach wieder. Das gilt vor allem für die Google Suchergebnisse. Findet man einen unangenehmen Inhalt, bleiben einem nicht viele Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Es bleiben meist die Optionen:
- den Webmaster zu kontaktieren bzw. zu verklagen (dies scheitert oft bei Seiten, die im Ausland betrieben und juristisch dort nicht belangt werden können),
- den Hostingdienst zu kontaktieren (analoges Problem wie beim Webmaster) oder
- bei Google einen Löschantrag zu stellen.
Wenn es um sehr sensible persönliche Daten geht, die ohne die ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen hochgeladen wurden, zeigt Google sich durchaus bereit, die entsprechenden Seiten nicht mehr zu indexieren. Das bedeutet, dass sie danach nicht mehr in der organischen Suche auffindbar sind.
Was löscht Google?
Allerdings hat Google ganz eigene Vorstellungen davon, welche Daten in dieses Kriterium fallen. Bisher konnte Folgendes zur Löschung beantragt werden:
- Staatliche Identifikationsnummern,
- Bankkontennummern,
- Kreditkartennummern,
- Bilder von Unterschriften,
- Nacktbilder oder sexuell explizite Bilder.
Ob die Richtlinie jedoch angewandt wird, entscheidet Google von Fall zu Fall. Dem Ersuchen wird beispielsweise nicht nachgekommen, wenn der Verdacht besteht, es gehe dem Antragsteller um andere, nicht personenbezogene Daten auf der entsprechenden Seite.
Neues Lösch-Kriterium: personenbezogene Krankenakten
Zu den bestehenden fünf Kriterien ist nun ein neues hinzugekommen. Auch vertrauliche personenbezogene Krankenakten von Privatpersonen können nun zur Löschung beantragt werden. Aber warum sollten diese überhaupt im Internet auftauchen?
Ein Arzt könnte sie beispielsweise nutzen, um selbst einen höheren Rang in den Suchergebnissen zu erlangen. Doch auch andere, teilweise sehr fragwürdige Seiten mit sicherheitsgefährdenden Werbeangeboten nutzen die hohe Aufmerksamkeit der sensiblen Daten, um User zu locken.
+++ UPDATE 15.08.2017 +++
Neben den Seiten, die den Löschkriterien von Google entsprechen, kann nun auch die Löschung von Seiten, die auf erstere verlinken, beantragt werden. Im konkreten Fall geht es um Angaben zu Insolvenzverfahren, auf denen personenbezogene Daten abgerufen werden.
Mehr zu dieser Neuerung finden Sie unter den weiterführenden Links.
Die Revolvermänner helfen bei der Entfernung sensibler Daten
Gerade Personen und Unternehmen, die viel in der Öffentlichkeit stehen, werden oft Ziel böswilliger Attacken gegen die Privatsphäre oder den guten Ruf. Wenn dies der Fall ist, können Sie auf die professionelle Hilfe der REVOLVERMÄNNER zählen.
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Die REVOLVERMÄNNER kümmern sich um ihren guten Ruf im Internet und helfen Ihnen im Umgang mit unberechtigt im Internet auffindbaren Inhalten.
Mehr erfahren über Googles Löschkriterien
- Googles Richtlinien zum Löschen von Inhalten auf Google Support
- Links auf Seiten mit Insolvenzdaten können zur Löschung beantragt werden (Bericht auf datenschutz-hamburg.de)