Recht auf Vergessen im Internet
Das Recht auf Vergessen im Internet hat die DSGVO (Europäische Datenschutzgrundverordnung), die seit Mai 2018 gilt, festgelegt. Doch gilt das auch im Internet? Nicht generell und nicht automatisch, denn was im Word Wide Web vergessen werden soll, muss in Einzelfällen entschieden werden. Der Schutz der persönlichen Daten und Informationen von Privatpersonen und die Meinungs- und Pressefreiheit, also die Interessen der Öffentlichkeit stehen sich in vielen Fällen gegenüber.
Der Internetexperte und Gründer der Agentur für Online Reputationsmanagement REVOLVERMÄNNER GmbH Christian Scherg erklärt im Interview mit detektor.fm, warum es kein Vorteil ist, alles Negative aus dem Netz zu löschen.
Recht auf Vergessen im Internet muss eingeklagt werden
Trotz DSGVO muss im Einzelfall das Recht auf Vergessen im Internet eingeklagt werden und das ist gar nicht so einfach. Der deutsche Bundesgerichtshof hat gleich zwei solcher Klagen auf dem Tisch und entschied sich in beiden Fällen gegen die Löschung der jeweiligen Inhalte. In einem Fall wiegen die Interessen des Klägers nicht so schwer wie die Interessen der Öffentlichkeit, so die Begründung der Richter. In dem zweiten Fall hat der BGH das Verfahren ausgesetzt, weitere Fragen klärt nun der Europäische Gerichtshof.
Die unerwünschten Inhalte bleiben also im Netz und die Kläger haben kein Recht auf Vergessen im Internet bekommen. Aber es gibt alternative Lösungsansätze, unschöne Suchtreffer bei google und Co. aus dem Fokus der Öffentlichkeit zu nehmen. Christian Scherg, einer der ersten Reputationsmanager Deutschlands hat sich bereits vor mehr als 10 Jahre mit der Thematik auseinandergesetzt und eine interdisziplinäre Dienstleistung entwickelt, die genau da ansetzt, wo das Recht auf Vergessen im Internet nicht greift. Online Reputationsmanagement.
Aus den Augen aus dem Sinn
Wo google nicht löscht, muss verdrängt werden. Getreu dem Motto: „Wenn man im Internet eine Leiche verstecken will, versteckt man sie auf Seite 2.“, ist eine Möglichkeit, veraltete und negative Einträge auf die Seiten 2, 3, 4 der Suchmaschinen zu verdrängen. Dazu werden kontinuierlich neue und positive Inhalte erstellt, veröffentlicht und zusätzlich durch Suchmaschinenoptimierung soweit optimiert, dass die neuen Inhalte in den Suchmaschinen auf den vorderen Plätzen eingeordnet werden.
Das ist laut Scherg auch die reputativ beste Variante, da es im Interesse der Unternehmen oder auch Personen sein sollte, negative Informationen nicht gänzlich zu löschen. Kein Unternehmen, keine Person verfügt ausschließlich über positive Inhalte und würde daher unglaubwürdig wirken und zudem noch Erwartungshaltungen schüren, die unter Umständen nicht erfüllt werden können. Außerdem sind Kritiken in konstruktiver Form auch immer eine Chance, um sich stetig zu verbessern. Das gilt inbesondere für Bewertungen oder Erfahrungsberichte.
Sind auch noch negative Inhalte sichtbar, aber eben nicht mehr auf Seite 1, zeigt es zudem, dass man sich mit der Vergangenheit und den Fehlern, die man gemacht hat, auseinandergesetzt und daraus gelernt hat.